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Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Insolvenzverfahren

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Das Insolvenzverfahren bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten moderner Kommunikationssysteme. Anhand jüngerer Gesetzesreformen, wie etwa der Einführung von Insolvenzbekanntmachungen im Internet durch Reformierung des § 9 InsO, dem JKomG oder zuletzt dem EHUG, werden die sich aus dem Einsatz von Informationstechnologien im Insolvenzverfahren ergebenden Rechtsfragen de lege lata und ferenda sowie unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erwägungen geprüft. Untersucht werden auch die Folgen der prozeduralen Verknüpfung des Insolvenz- und Zivilverfahrensrechts. Schwerpunktmäßig wird hier erörtert, ob die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 4 InsO die Möglichkeit eröffnet, unter Anwendung der zivilprozessualen Regelung über gerichtliche Videokonferenzen (§128a ZPO) Gläubigerversammlungen im Rahmen der Insolvenz audio-visuell abzuhalten.

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Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Insolvenzverfahren, Jan Riebeling

Język
Rok wydania
2007
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Insolvenzverfahren
Język
niemiecki
Wydawca
Peter Lang
Rok wydania
2007
Oprawa
miękka
Liczba stron
222
ISBN10
3631548796
ISBN13
9783631548790
Seria
Opis
Das Insolvenzverfahren bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten moderner Kommunikationssysteme. Anhand jüngerer Gesetzesreformen, wie etwa der Einführung von Insolvenzbekanntmachungen im Internet durch Reformierung des § 9 InsO, dem JKomG oder zuletzt dem EHUG, werden die sich aus dem Einsatz von Informationstechnologien im Insolvenzverfahren ergebenden Rechtsfragen de lege lata und ferenda sowie unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erwägungen geprüft. Untersucht werden auch die Folgen der prozeduralen Verknüpfung des Insolvenz- und Zivilverfahrensrechts. Schwerpunktmäßig wird hier erörtert, ob die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 4 InsO die Möglichkeit eröffnet, unter Anwendung der zivilprozessualen Regelung über gerichtliche Videokonferenzen (§128a ZPO) Gläubigerversammlungen im Rahmen der Insolvenz audio-visuell abzuhalten.