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Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz

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Gegenstand der Bearbeitung ist die Lösung einer Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Dabei wird versucht, die innere Systematik der Art. 83 ff. GG aufzuzeigen. Die Bearbeitung beginnt mit der Frage, ob die Vorschriften, die dem Bund Einwirkungsrechte aufdie Länder verleihen oder ihm die Verwaltungszuständigkeit zuweisen, eng auszulegen seien. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, die von der Grundregel der Länderzuständigkeit für die Verwaltung abweichen, nicht eng auszulegen seien. Bei Sachbereichen, die der Bundesgesetzgebungskompetenz unterliegen, garantiert das Grundgesetz den Ländern kein Mindestmaß an eigenen Sachentscheidungen. Die Arbeit wird fortgesetzt mit der Frage nach der Zuständigkeit für die gesetzesfreie Verwaltung. Dabei enthält für viele Fälle bereits der Wortlaut des Grundgesetzes die Lösung. Anschließend wird geklärt, dass die Art. 84 I, 85 I GG eigene Gesetzgebungskompetenzen enthalten, und zwar sowohl solche des Bundes wie auch der Länder. Die aufgezeigten Gesetzgebungskompetenzen werden in die aus den Art. 71 ff. GG bekannten Arten von Gesetzgebungskompetenzen eingeordnet.

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Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz, Martin Schewerda

Język
Rok wydania
2008
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz
Język
niemiecki
Wydawca
Shaker
Rok wydania
2008
Oprawa
miękka
ISBN10
3832269177
ISBN13
9783832269173
Seria
Opis
Gegenstand der Bearbeitung ist die Lösung einer Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Dabei wird versucht, die innere Systematik der Art. 83 ff. GG aufzuzeigen. Die Bearbeitung beginnt mit der Frage, ob die Vorschriften, die dem Bund Einwirkungsrechte aufdie Länder verleihen oder ihm die Verwaltungszuständigkeit zuweisen, eng auszulegen seien. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, die von der Grundregel der Länderzuständigkeit für die Verwaltung abweichen, nicht eng auszulegen seien. Bei Sachbereichen, die der Bundesgesetzgebungskompetenz unterliegen, garantiert das Grundgesetz den Ländern kein Mindestmaß an eigenen Sachentscheidungen. Die Arbeit wird fortgesetzt mit der Frage nach der Zuständigkeit für die gesetzesfreie Verwaltung. Dabei enthält für viele Fälle bereits der Wortlaut des Grundgesetzes die Lösung. Anschließend wird geklärt, dass die Art. 84 I, 85 I GG eigene Gesetzgebungskompetenzen enthalten, und zwar sowohl solche des Bundes wie auch der Länder. Die aufgezeigten Gesetzgebungskompetenzen werden in die aus den Art. 71 ff. GG bekannten Arten von Gesetzgebungskompetenzen eingeordnet.