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Der erste große Kommentar mit AktRÄG 2009 Das Aktienrecht setzt unternehmerischem Handeln einen strengen Rahmen. Umso wichtiger ist für Entscheidungsträger und Juristen in Unternehmen, Rechts-, Steuer- und Unternehmensberater sowie alle damit befassten Behörden der sichere Umgang mit der aktuellen Rechtslage – von Tag 1 an. Die 5. Auflage – mit AktRÄG 2009 – erscheint in Print diesmal in nur zwei Bänden: Band 1 mit den §§ 1–69 AktG folgt. Band 2 umfasst den von der Novelle stärker betroffenen Teil und erscheint aus diesem Grund zuerst. Er enthält ua die Bestimmungen zu • Vorstand, Aufsichtsrat • Satzungsänderung • Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung, -herabsetzung) • Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft • Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung • und TOPAKTUELL: den komplett neu geregelten Abschnitt zu Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, in Geltung seit 1. 8. 2009).
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Kommentar zum Aktiengesetz, Sonja Bydlinski
- Język
- Rok wydania
- 2010
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- Tytuł
- Kommentar zum Aktiengesetz
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Sonja Bydlinski
- Wydawca
- Manz
- Rok wydania
- 2010
- Liczba stron
- 1150
- ISBN10
- 3214081764
- ISBN13
- 9783214081768
- Seria
- Tagi
- Biznes, Tematy prawne
- Opis
- Der erste große Kommentar mit AktRÄG 2009 Das Aktienrecht setzt unternehmerischem Handeln einen strengen Rahmen. Umso wichtiger ist für Entscheidungsträger und Juristen in Unternehmen, Rechts-, Steuer- und Unternehmensberater sowie alle damit befassten Behörden der sichere Umgang mit der aktuellen Rechtslage – von Tag 1 an. Die 5. Auflage – mit AktRÄG 2009 – erscheint in Print diesmal in nur zwei Bänden: Band 1 mit den §§ 1–69 AktG folgt. Band 2 umfasst den von der Novelle stärker betroffenen Teil und erscheint aus diesem Grund zuerst. Er enthält ua die Bestimmungen zu • Vorstand, Aufsichtsrat • Satzungsänderung • Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung, -herabsetzung) • Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft • Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung • und TOPAKTUELL: den komplett neu geregelten Abschnitt zu Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, in Geltung seit 1. 8. 2009).
