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Der »Vollrausch« als Straftat (§ 323a StGB).

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Die Arbeit widmet sich einer besonders umstrittenen Strafvorschrift - dem Vollrauschtatbestand (§ 323a StGB). Dieser erweist sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Schuldgrundsatz (»nulla poena sine culpa«) als höchst problematisch. Das Hauptaugenmerk gilt den Legitimationsbedingungen staatlichen Eingriffshandelns. Insofern müssen nicht zuletzt die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowohl für die Legitimation von Schuldspruch und Strafe als auch bereits für die Legitimation der Freiheitsbeschränkung der Bürger durch Verhaltensnormen (in Form von Berauschungsverboten) beachtet werden. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bedingungen übermäßiger Alkoholgenuss zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann, wenn im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit eine »rechtswidrige Tat« begangen wird.

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Der »Vollrausch« als Straftat (§ 323a StGB)., Franziska Walther

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Der »Vollrausch« als Straftat (§ 323a StGB).
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
miękka
Liczba stron
163
ISBN10
3428181417
ISBN13
9783428181414
Seria
Tagi
Biznes
Opis
Die Arbeit widmet sich einer besonders umstrittenen Strafvorschrift - dem Vollrauschtatbestand (§ 323a StGB). Dieser erweist sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Schuldgrundsatz (»nulla poena sine culpa«) als höchst problematisch. Das Hauptaugenmerk gilt den Legitimationsbedingungen staatlichen Eingriffshandelns. Insofern müssen nicht zuletzt die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowohl für die Legitimation von Schuldspruch und Strafe als auch bereits für die Legitimation der Freiheitsbeschränkung der Bürger durch Verhaltensnormen (in Form von Berauschungsverboten) beachtet werden. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bedingungen übermäßiger Alkoholgenuss zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann, wenn im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit eine »rechtswidrige Tat« begangen wird.