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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüchen

Zur Verjährungsakzessorietät der §§ 281, 283 BGB und §§ 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB

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Erstmals wird die bis heute ungeklärte Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüche monografisch aufgearbeitet. Verjähren diese Ansprüche zeitgleich mit dem Primärerfüllungs- und Vindikationsanspruch, an deren Stelle sie treten? Oder steht dem Gläubiger mit Entstehung des jeweiligen Ersatzanspruchs eine stets unverbrauchte (regelmäßige) Verjährungsfrist zur Verfügung? Ersteres ist der Fall. Die Verjährungsakzessorietät der 281, 283 BGB lässt sich u.a. anhand der andernfalls drohenden Funktionslosigkeit des 213 Alt. 2 BGB belegen, die Abhängigkeit der 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB von der Vindikationsverjährung vor allem anhand eines Vergleichs mit 977 BGB.

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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüchen, Yoojin Kim

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Rok wydania
2024
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Tytuł
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüchen
Podtytuł
Zur Verjährungsakzessorietät der §§ 281, 283 BGB und §§ 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB
Język
niemiecki
Autorzy
Yoojin Kim
Wydawca
Nomos
Rok wydania
2024
Oprawa
miękka
Liczba stron
330
ISBN13
9783756014880
Seria
Opis
Erstmals wird die bis heute ungeklärte Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Rechtsfortwirkungsansprüche monografisch aufgearbeitet. Verjähren diese Ansprüche zeitgleich mit dem Primärerfüllungs- und Vindikationsanspruch, an deren Stelle sie treten? Oder steht dem Gläubiger mit Entstehung des jeweiligen Ersatzanspruchs eine stets unverbrauchte (regelmäßige) Verjährungsfrist zur Verfügung? Ersteres ist der Fall. Die Verjährungsakzessorietät der 281, 283 BGB lässt sich u.a. anhand der andernfalls drohenden Funktionslosigkeit des 213 Alt. 2 BGB belegen, die Abhängigkeit der 816 Abs. 1 S. 1, 951 Abs. 1 BGB von der Vindikationsverjährung vor allem anhand eines Vergleichs mit 977 BGB.