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Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 13. Bearbeitung. Art. 219-245.

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Das deutsche Privatrecht kennt keine allgemeine Regelung des Übergangsrechts. Allerdings hat der Gesetzgeber seit 1985 damit begonnen, die intertemporalen Vorschriften insbesondere zu größeren Gesetzesänderungen im 5. und 6. Teil des EGBGB zu sammeln. Der vorliegende Band enthält eine umfassende Kommentierung dieser neuen Generation von Übergangsbestimmungen. Sein Schwerpunkt liegt in der Erläuterung der Artikel 230 bis 237 EGBGB und verwandter Vorschriften, durch welche die deutsche Wiedervereinigung seit 1990 juristisch bewältigt wurde und die bei der Bearbeitung von Rechtsfragen mit Bezug zur früheren DDR und zu den neuen Bundesländern immer noch von Bedeutung sind. Von aktuellem Belang sind ferner nach wie vor die Übergangsvorschriften zu den tiefgreifenden Gesetzesänderungen der 14. Legislaturperiode (Mietrechtsreform, Schuldrechtsmodernisierung, Schadensersatzänderungsgesetz usw.) sowie die im 7. Teil des EGBGB enthaltenen verbraucherschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen.

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Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 13. Bearbeitung. Art. 219-245., Julius von Staudinger

Język
Rok wydania
2003
Oprawa
(twarda)
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Tytuł
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 13. Bearbeitung. Art. 219-245.
Język
niemiecki
Rok wydania
2003
Oprawa
twarda
ISBN10
3805909845
ISBN13
9783805909846
Seria
Opis
Das deutsche Privatrecht kennt keine allgemeine Regelung des Übergangsrechts. Allerdings hat der Gesetzgeber seit 1985 damit begonnen, die intertemporalen Vorschriften insbesondere zu größeren Gesetzesänderungen im 5. und 6. Teil des EGBGB zu sammeln. Der vorliegende Band enthält eine umfassende Kommentierung dieser neuen Generation von Übergangsbestimmungen. Sein Schwerpunkt liegt in der Erläuterung der Artikel 230 bis 237 EGBGB und verwandter Vorschriften, durch welche die deutsche Wiedervereinigung seit 1990 juristisch bewältigt wurde und die bei der Bearbeitung von Rechtsfragen mit Bezug zur früheren DDR und zu den neuen Bundesländern immer noch von Bedeutung sind. Von aktuellem Belang sind ferner nach wie vor die Übergangsvorschriften zu den tiefgreifenden Gesetzesänderungen der 14. Legislaturperiode (Mietrechtsreform, Schuldrechtsmodernisierung, Schadensersatzänderungsgesetz usw.) sowie die im 7. Teil des EGBGB enthaltenen verbraucherschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen.