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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 249-254 Schadensersatzrecht

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Mit dem am 1.8.2002 in Kraft getretenen "Zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetz" hat das allgemeine Schadensrecht des BGB die umfassendste Änderung seit dem Inkrafttreten des BGB erfahren. Die Bearbeitung der §§ 249-254 würdigt daher eingehend die Neuerungen beim Sachschadensrecht (§ 249 Abs. 2 S. 2 n. F.) und bezieht erstmals den Geldersatz für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 n. F.) ein, der schon bisher in anderem Zusammenhang (§ 847 a. F.) Inhalt eines der wichtigsten und dynamischsten Ansprüche des Zivilrechts war. Durch die Erstreckung des "Schmerzensgeldes" auf Ansprüche aus Vertrag und Gefährdungshaftung, durch die neuen Dimensionen des Geldersatzes wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Rechtsprechung und durch die anhaltende rechtspolitische und dogmatische Diskussion über den Ersatz für immaterielle Bagatellschäden bildet die Regelung des § 253 n. F. einen Schwerpunkt der gegenwärtigen und künftigen Praxis des allgemeinen Schadensrechts und daher auch der Neukommentierung.

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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 249-254 Schadensersatzrecht, Julius von Staudinger

Język
Rok wydania
2005
Oprawa
(twarda)
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Tytuł
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 249-254 Schadensersatzrecht
Język
niemiecki
Rok wydania
2005
Oprawa
twarda
Liczba stron
370
ISBN10
3805909802
ISBN13
9783805909808
Seria
Opis
Mit dem am 1.8.2002 in Kraft getretenen "Zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetz" hat das allgemeine Schadensrecht des BGB die umfassendste Änderung seit dem Inkrafttreten des BGB erfahren. Die Bearbeitung der §§ 249-254 würdigt daher eingehend die Neuerungen beim Sachschadensrecht (§ 249 Abs. 2 S. 2 n. F.) und bezieht erstmals den Geldersatz für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 n. F.) ein, der schon bisher in anderem Zusammenhang (§ 847 a. F.) Inhalt eines der wichtigsten und dynamischsten Ansprüche des Zivilrechts war. Durch die Erstreckung des "Schmerzensgeldes" auf Ansprüche aus Vertrag und Gefährdungshaftung, durch die neuen Dimensionen des Geldersatzes wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Rechtsprechung und durch die anhaltende rechtspolitische und dogmatische Diskussion über den Ersatz für immaterielle Bagatellschäden bildet die Regelung des § 253 n. F. einen Schwerpunkt der gegenwärtigen und künftigen Praxis des allgemeinen Schadensrechts und daher auch der Neukommentierung.