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Katholische Aufklärung, Volksfrömmigkeit und 'Religionspolicey'

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Das Wallfahren war seit der Aufklärung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfrömmigkeitsform, die sich jedoch weiterhin großer Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Kölner Kurfürsten und zeitweilig auch die nachfolgende französische Verwaltung mehrtägige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preußen überantwortete, die preußischen Behörden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnürenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von «Zucht und Ordnung» und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszüge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevölkerung nicht erfüllte, verbot 1826 der neue Kölner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklärung, mehrtägige oder die Bistumsgrenzen überschreitende Wallfahrtszüge. In verwaltungsinternen Verfügungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Köln.

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Katholische Aufklärung, Volksfrömmigkeit und 'Religionspolicey', Volker Speth

Język
Rok wydania
2014
Oprawa
(twarda)
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Tytuł
Katholische Aufklärung, Volksfrömmigkeit und 'Religionspolicey'
Język
niemiecki
Wydawca
Lang-Ed.
Rok wydania
2014
Oprawa
twarda
ISBN10
3631650310
ISBN13
9783631650318
Seria
Opis
Das Wallfahren war seit der Aufklärung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfrömmigkeitsform, die sich jedoch weiterhin großer Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Kölner Kurfürsten und zeitweilig auch die nachfolgende französische Verwaltung mehrtägige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preußen überantwortete, die preußischen Behörden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnürenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von «Zucht und Ordnung» und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszüge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevölkerung nicht erfüllte, verbot 1826 der neue Kölner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklärung, mehrtägige oder die Bistumsgrenzen überschreitende Wallfahrtszüge. In verwaltungsinternen Verfügungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Köln.