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Die Herausbildung der Strafklage

Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen

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  • 289 stron
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Die Studie untersucht das Vordringen der öffentlichen Strafverfolgung und des öffentlichen Strafanspruchs, indem es die Situationen in Deutschland, Frankreich und Flandern in Spätmittelalter und Früher Neuzeit rechtshistorisch vergleicht. Dabei zeigt sich exemplarisch, wie es überall in Mitteleuropa zur Aufteilung des Gerichtsverfahrens in Straf-und Zivilprozess kam. Das Einsetzen der öffentlichen Strafverfolgung erfolgte in den untersuchten Ländern allerdings zeitlich versetzt und auf verschiedenen Wegen. In Deutschland kam eine Vielzahl von Behelfskonstruktionen wie das Rügen oder der Klagezwang zum Einsatz. In Flandern und Frankreich setzte der Staat flächendeckend Institutionen zur Verbrechensbekämpfung ein, die in Deutschland nur ansatzweise in Erscheinung traten. Der Autor erklärt dies mit der stärkeren Zentralgewalt in den beiden westlichen Ländern, über die der deutsch-römische Kaiser nicht verfügte.

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Die Herausbildung der Strafklage, Thorsten Guthke

Język
Rok wydania
2009
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Die Herausbildung der Strafklage
Podtytuł
Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen
Język
niemiecki
Wydawca
Böhlau
Rok wydania
2009
Oprawa
miękka
Liczba stron
289
ISBN10
3412200786
ISBN13
9783412200787
Seria
Opis
Die Studie untersucht das Vordringen der öffentlichen Strafverfolgung und des öffentlichen Strafanspruchs, indem es die Situationen in Deutschland, Frankreich und Flandern in Spätmittelalter und Früher Neuzeit rechtshistorisch vergleicht. Dabei zeigt sich exemplarisch, wie es überall in Mitteleuropa zur Aufteilung des Gerichtsverfahrens in Straf-und Zivilprozess kam. Das Einsetzen der öffentlichen Strafverfolgung erfolgte in den untersuchten Ländern allerdings zeitlich versetzt und auf verschiedenen Wegen. In Deutschland kam eine Vielzahl von Behelfskonstruktionen wie das Rügen oder der Klagezwang zum Einsatz. In Flandern und Frankreich setzte der Staat flächendeckend Institutionen zur Verbrechensbekämpfung ein, die in Deutschland nur ansatzweise in Erscheinung traten. Der Autor erklärt dies mit der stärkeren Zentralgewalt in den beiden westlichen Ländern, über die der deutsch-römische Kaiser nicht verfügte.