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Dreckloch

Lebensgeschichte einer administrativ Versorgten

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  • 192 strony
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Ihre Mutter nannte sie schon als kleines Mädchen Dreckloch. Oder Saumensch. Oder Lumpenhure. Schon bald wurde die 1952 geborene Erna Eugster fremdplatziert, kam in Heime, in eine psychiatrische Klinik und immer wieder ins Bezirksgefängnis. Sie machte Erfahrungen mit Alkohol und Prostitution und den Abgründen der menschlichen und insbesondere der männlichen Psyche. Erna war aber nie der Prozess gemacht worden. Sie war in keinem Heim, in keinem Gefängnis, in keiner Klinik aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Es ist also nicht so, dass sie eingesperrt wurde, weil sie etwas verbrochen hätte. Sie war eine jener zahlreichen Inhaftierten, die heute unter dem Begriff «administrativ Versorgte» zusammengefasst werden. Eine von denen, die gemäss behördlichem Befinden «nicht recht taten», «liederlich» waren. Und die allein deshalb, also ohne eine Straftat begangen zu haben, weggesperrt wurden. Und dies bis mindestens 1981. Im Rechtsstaat Schweiz.

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Dreckloch, Erna Eugster

Język
Rok wydania
2014
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Dreckloch
Podtytuł
Lebensgeschichte einer administrativ Versorgten
Język
niemiecki
Wydawca
Xanthippe
Rok wydania
2014
Oprawa
miękka
Liczba stron
192
ISBN10
3905795361
ISBN13
9783905795363
Seria
Tagi
Opis
Ihre Mutter nannte sie schon als kleines Mädchen Dreckloch. Oder Saumensch. Oder Lumpenhure. Schon bald wurde die 1952 geborene Erna Eugster fremdplatziert, kam in Heime, in eine psychiatrische Klinik und immer wieder ins Bezirksgefängnis. Sie machte Erfahrungen mit Alkohol und Prostitution und den Abgründen der menschlichen und insbesondere der männlichen Psyche. Erna war aber nie der Prozess gemacht worden. Sie war in keinem Heim, in keinem Gefängnis, in keiner Klinik aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Es ist also nicht so, dass sie eingesperrt wurde, weil sie etwas verbrochen hätte. Sie war eine jener zahlreichen Inhaftierten, die heute unter dem Begriff «administrativ Versorgte» zusammengefasst werden. Eine von denen, die gemäss behördlichem Befinden «nicht recht taten», «liederlich» waren. Und die allein deshalb, also ohne eine Straftat begangen zu haben, weggesperrt wurden. Und dies bis mindestens 1981. Im Rechtsstaat Schweiz.