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Common concern of humankind im Völkerrecht

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Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.

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Common concern of humankind im Völkerrecht, Oliver Strank

Język
Rok wydania
2019
Oprawa
(twarda)
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Tytuł
Common concern of humankind im Völkerrecht
Język
niemiecki
Wydawca
Springer
Rok wydania
2019
Oprawa
twarda
Liczba stron
688
ISBN10
3662604299
ISBN13
9783662604298
Seria
Opis
Dieses Buch untersucht die philosophischen Grundlagen und die geschichtliche Entwicklung des common concern of humankind-Begriffs und seine Rechtswirkungen im Völkerrecht. Hierbei wird das Prinzip in den Bestand des Umweltvölkerrechts eingeordnet und sein Verhältnis zum Grundsatz der Staatensouveränität untersucht. Außerdem wird das common concern-Prinzip vom common heritage-Prinzip abgegrenzt und völkerrechtstheoretisch dargelegt, welche Wirkung es als Prinzip innerhalb und außerhalb der von ihm erfassten Regime entfaltet. Der Autor begründet, dass mit der Verankerung des common concern of humankind-Prinzips in der Klimarahmenkonvention und im Pariser Abkommen sowie in der Biodiversitätskonvention die dort enthaltenen Umweltschutzpflichten zu solchen gegenüber der Staatengemeinschaft als Ganzes geworden sind, sodass sich alle Vertragsstaaten - unabhängig von einer eigenen Betroffenheit - gegenüber allen anderen Vertragsstaaten auf ihre Erfüllung berufen können und eine Klagebefugnis vor dem Internationalen Gerichtshof haben.