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Werden Bankkunden durch Pflichtverletzungen ihrer externen Vermögensverwalter geschädigt, stellt sich in der Praxis reflexartig die Frage nach einer möglichen (Solidar-)Haftung der Depotbank. Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die zivilrechtliche Haftung der Depotbanken unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung. Zudem wird geprüft, wie sich die Weiterentwicklung interner Kontrollsysteme auf den guten Glauben der Depotbank bzw. auf die Erkennbarkeit interessenwidrigen Verhaltens externer Vermögensverwalter und somit auf die Haftung der Depotbanken auswirkt. Schliesslich wird untersucht, ob sich eine regulatorische Verantwortlichkeit unter FIDLEG/FINIG herleiten und ob mit Einführung der prudenziellen Beaufsichtigung externer Vermögensverwalter in der Schweiz sich eine Entlastung der Depotbanken begründen lässt.
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Haftung der Depotbank für Pflichtverletzungen von externen Vermögensverwaltern, Namkha Norbu Lamdark
- Język
- Rok wydania
- 2023
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- Tytuł
- Haftung der Depotbank für Pflichtverletzungen von externen Vermögensverwaltern
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Namkha Norbu Lamdark
- Rok wydania
- 2023
- ISBN10
- 3725597316
- ISBN13
- 9783725597314
- Seria
- Tagi
- Biznes, Tematy prawne
- Opis
- Werden Bankkunden durch Pflichtverletzungen ihrer externen Vermögensverwalter geschädigt, stellt sich in der Praxis reflexartig die Frage nach einer möglichen (Solidar-)Haftung der Depotbank. Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die zivilrechtliche Haftung der Depotbanken unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung. Zudem wird geprüft, wie sich die Weiterentwicklung interner Kontrollsysteme auf den guten Glauben der Depotbank bzw. auf die Erkennbarkeit interessenwidrigen Verhaltens externer Vermögensverwalter und somit auf die Haftung der Depotbanken auswirkt. Schliesslich wird untersucht, ob sich eine regulatorische Verantwortlichkeit unter FIDLEG/FINIG herleiten und ob mit Einführung der prudenziellen Beaufsichtigung externer Vermögensverwalter in der Schweiz sich eine Entlastung der Depotbanken begründen lässt.