Bookbot

Beobachtungs- und Reaktionspflichten der Geschäftsleiter bei aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten

Parametry

  • 442 strony
  • 16 godzin czytania

Więcej o książce

Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu reagieren. Die Arbeit untersucht die damit verbundenen kapitalerhaltungsrechtlichen Probleme, vermisst die Beobachtungs- und Reaktionspflichten anhand gesetzlicher Möglichkeiten und vertraglicher Gestaltungen und unterbreitet Vorschläge der Haftungsminimierung für die Praxis. Auch zur Finanzierungspraxis der Banken als professionelle Kreditgeber werden Vergleiche gezogen.

Zakup książki

Beobachtungs- und Reaktionspflichten der Geschäftsleiter bei aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten, Moritz Buchholz

Język
Rok wydania
2023
Oprawa
(miękka)
Jak tylko się pojawi, wyślemy Ci wiadomość e-mail.

Metody płatności

Nikt jeszcze nie ocenił.Oceń

Tytuł
Beobachtungs- und Reaktionspflichten der Geschäftsleiter bei aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten
Język
niemiecki
Wydawca
Nomos
Rok wydania
2023
Oprawa
miękka
Liczba stron
442
ISBN10
3848775484
ISBN13
9783848775484
Seria
Opis
Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu reagieren. Die Arbeit untersucht die damit verbundenen kapitalerhaltungsrechtlichen Probleme, vermisst die Beobachtungs- und Reaktionspflichten anhand gesetzlicher Möglichkeiten und vertraglicher Gestaltungen und unterbreitet Vorschläge der Haftungsminimierung für die Praxis. Auch zur Finanzierungspraxis der Banken als professionelle Kreditgeber werden Vergleiche gezogen.