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Die Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung

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«Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage» - ganz so zweiseitig wie bei Shakespeares Hamlet ist es bei der Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur könnte dieser Eindruck jedoch entstehen. Wenn es um Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung geht, scheint die einzige mögliche Rechtsfolge der Bestand oder Nichtbestand einer solchen zu sein (Entstehung). Übersehen wird, dass die Rechtsfolge auch in der blossen Beschneidung der Wirkungen liegen kann (Reichweite). Die hier vorgeschlagene Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung (nach Art. 17 ZPO, Art. 5 IPRG und Art. 23 LugÜ) bietet einen Lösungsansatz, wie durch die Zuordnung sowohl Klarheit über die unterschiedlichen Anforderungen als auch den diesen zugrunde liegenden Rechtsfolgen geschaffen wird.

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Die Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung, Müller Christopher B.

Język
Rok wydania
2023
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Tytuł
Die Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung
Język
niemiecki
Rok wydania
2023
ISBN10
3725597774
ISBN13
9783725597772
Seria
Opis
«Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage» - ganz so zweiseitig wie bei Shakespeares Hamlet ist es bei der Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur könnte dieser Eindruck jedoch entstehen. Wenn es um Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung geht, scheint die einzige mögliche Rechtsfolge der Bestand oder Nichtbestand einer solchen zu sein (Entstehung). Übersehen wird, dass die Rechtsfolge auch in der blossen Beschneidung der Wirkungen liegen kann (Reichweite). Die hier vorgeschlagene Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung (nach Art. 17 ZPO, Art. 5 IPRG und Art. 23 LugÜ) bietet einen Lösungsansatz, wie durch die Zuordnung sowohl Klarheit über die unterschiedlichen Anforderungen als auch den diesen zugrunde liegenden Rechtsfolgen geschaffen wird.