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Die einseitige Lösung von völkerrechtlichen Verträgen

Kündigung und Treaty Override aus verfassungsrechtlicher Perspektive

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Die Kündigung völkerrechtlicher Verträge ist in vielen Fällen völkerrechtlich zulässig. Anstatt einen Vertrag im Einklang mit dem Völkerrecht zu kündigen, werden jedoch gelegentlich innerstaatliche Gesetze erlassen, durch die das Parlament bewusst vom Völkervertragsrecht abweicht (sog. Treaty Override). Maria Schlönvoigt untersucht Kündigung und Treaty Override zunächst getrennt voneinander, wobei der Schwerpunkt auf der verfassungsrechtlichen Betrachtung liegt. Sie erörtert, ob die Kündigung eines Vertrags der Zustimmung der Legislative bedarf und ob ein Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig ist. Anschließend geht sie der Frage nach, ob das Grundgesetz der Lösung von völkerrechtlichen Verträgen mit bestimmten inhaltlichen Schwerpunkten entgegensteht. Dabei betrachtet sie exemplarisch drei Arten von Verträgen: Verträge, die die Basis eines kollektiven Sicherheitssystems bilden, menschenrechtliche Verträge und Verträge zum Umfang des deutschen Staatsgebiets.

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Die einseitige Lösung von völkerrechtlichen Verträgen, Maria Schlönvoigt

Język
Rok wydania
2023
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Die einseitige Lösung von völkerrechtlichen Verträgen
Podtytuł
Kündigung und Treaty Override aus verfassungsrechtlicher Perspektive
Język
niemiecki
Rok wydania
2023
Oprawa
miękka
Liczba stron
322
ISBN10
3161620569
ISBN13
9783161620560
Seria
Opis
Die Kündigung völkerrechtlicher Verträge ist in vielen Fällen völkerrechtlich zulässig. Anstatt einen Vertrag im Einklang mit dem Völkerrecht zu kündigen, werden jedoch gelegentlich innerstaatliche Gesetze erlassen, durch die das Parlament bewusst vom Völkervertragsrecht abweicht (sog. Treaty Override). Maria Schlönvoigt untersucht Kündigung und Treaty Override zunächst getrennt voneinander, wobei der Schwerpunkt auf der verfassungsrechtlichen Betrachtung liegt. Sie erörtert, ob die Kündigung eines Vertrags der Zustimmung der Legislative bedarf und ob ein Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig ist. Anschließend geht sie der Frage nach, ob das Grundgesetz der Lösung von völkerrechtlichen Verträgen mit bestimmten inhaltlichen Schwerpunkten entgegensteht. Dabei betrachtet sie exemplarisch drei Arten von Verträgen: Verträge, die die Basis eines kollektiven Sicherheitssystems bilden, menschenrechtliche Verträge und Verträge zum Umfang des deutschen Staatsgebiets.