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Felix Stoerk (1851 – 1908), Professor für Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie in Greifswald, zeichnet sich durch die Originalität seiner juristischen Methode aus, die aufgrund von kritisch hinterfragten erkenntnistheoretischen Voraussetzungen rechtsgeschichtliche, kultur- und sozialwissenschaftliche, wirtschaftliche, sozialethische und politische Denkansätze in sich schließt. Stoerk fordert in seinen Schriften für die Staatsrechtslehre die Bedachtnahme auf die kulturell-soziale Wirklichkeit, vor allem auf das konkrete Staatshandeln. Er versteht das Staatsrecht als ein empirisch erfaßbares zweckhaftes, kulturell-soziales, wirtschaftliches und politisches Phänomen. Mit der Synthese von Normativität und Tatsächlichkeit, insbesondere unter Einbeziehung der Wirksamkeit von Gesetzen in den Rechtsbegriff, plädiert er für die empirische juristische Methode und gegen eine Formalisierung des Staatsrechtsdenkens, das die Wirklichkeit des Staatslebens ausklammert.
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Über die juristische Methode, Felix Stoerk
- Język
- Rok wydania
- 1996
- Oprawa
- (miękka)
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- Tytuł
- Über die juristische Methode
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Felix Stoerk
- Wydawca
- Springer
- Rok wydania
- 1996
- Oprawa
- miękka
- Liczba stron
- 197
- ISBN10
- 3211828966
- ISBN13
- 9783211828960
- Seria
- Kategorie
- Tagi
- Opis
- Felix Stoerk (1851 – 1908), Professor für Staatsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie in Greifswald, zeichnet sich durch die Originalität seiner juristischen Methode aus, die aufgrund von kritisch hinterfragten erkenntnistheoretischen Voraussetzungen rechtsgeschichtliche, kultur- und sozialwissenschaftliche, wirtschaftliche, sozialethische und politische Denkansätze in sich schließt. Stoerk fordert in seinen Schriften für die Staatsrechtslehre die Bedachtnahme auf die kulturell-soziale Wirklichkeit, vor allem auf das konkrete Staatshandeln. Er versteht das Staatsrecht als ein empirisch erfaßbares zweckhaftes, kulturell-soziales, wirtschaftliches und politisches Phänomen. Mit der Synthese von Normativität und Tatsächlichkeit, insbesondere unter Einbeziehung der Wirksamkeit von Gesetzen in den Rechtsbegriff, plädiert er für die empirische juristische Methode und gegen eine Formalisierung des Staatsrechtsdenkens, das die Wirklichkeit des Staatslebens ausklammert.


