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Die Haftung des Erbschaftserwerbers im Außenverhältnis.

Eine Überprüfung der Regelungen unter Berücksichtigung des Kaufrechts.

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Die Arbeit beantwortet die Frage, aus welchem Grund der ursprungliche Gesetzgeber mit 2382, 2383 BGB die Verhaftung des Erwerbers bei einem Erbschaftsverkauf abweichend vom allgemeinen Kaufrecht geregelt hat. Dazu erarbeitet sie die ursprungliche Legitimationsgrundlage der Erwerberverhaftung. Anschliessend wird herausgearbeitet, dass den Erwagungen des Gesetzgebers nicht im Laufe der Zeit die Legitimationsgrundlage entzogen wurde. Dies wird insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung des 419 BGB und die Ausweitung des Anfechtungsrechts eruiert. Letztendlich untersucht die Abhandlung die heutige Rechtfertigung der Haftungsnormen und gelangt zu dem Ergebnis, 2382 BGB und 2383 Abs. 1 S. 1 BGB sollten unverandert bestehen bleiben. Allerdings muss die Haftung des Erwerbers ihrem Umfang nach modifiziert werden, um den Schutzgedanken der Normen nicht zu uberdehnen. Ein konkreter Formulierungsvorschlag des Losungsvorschlags bildet den Schluss der Abhandlung.

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Die Haftung des Erbschaftserwerbers im Außenverhältnis., Wolfram Dietrich

Język
Rok wydania
2022
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Die Haftung des Erbschaftserwerbers im Außenverhältnis.
Podtytuł
Eine Überprüfung der Regelungen unter Berücksichtigung des Kaufrechts.
Język
niemiecki
Rok wydania
2022
Oprawa
miękka
Liczba stron
177
ISBN10
3428187156
ISBN13
9783428187157
Seria
Opis
Die Arbeit beantwortet die Frage, aus welchem Grund der ursprungliche Gesetzgeber mit 2382, 2383 BGB die Verhaftung des Erwerbers bei einem Erbschaftsverkauf abweichend vom allgemeinen Kaufrecht geregelt hat. Dazu erarbeitet sie die ursprungliche Legitimationsgrundlage der Erwerberverhaftung. Anschliessend wird herausgearbeitet, dass den Erwagungen des Gesetzgebers nicht im Laufe der Zeit die Legitimationsgrundlage entzogen wurde. Dies wird insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung des 419 BGB und die Ausweitung des Anfechtungsrechts eruiert. Letztendlich untersucht die Abhandlung die heutige Rechtfertigung der Haftungsnormen und gelangt zu dem Ergebnis, 2382 BGB und 2383 Abs. 1 S. 1 BGB sollten unverandert bestehen bleiben. Allerdings muss die Haftung des Erwerbers ihrem Umfang nach modifiziert werden, um den Schutzgedanken der Normen nicht zu uberdehnen. Ein konkreter Formulierungsvorschlag des Losungsvorschlags bildet den Schluss der Abhandlung.