Bookbot

Artenschutzrechtliche Erfordernisse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

Parametry

  • 123 strony
  • 5 godzin czytania

Więcej o książce

Die Brisanz, die von artenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeht, hat in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen. Eine Ursache dafür liegt sicherlich in der nach wie vor fehlenden konsequent normorientierten Durchdringung der einschlägigen Bestimmungen, namentlich von § 44 BNatSchG.Edmund Brandt versucht in diesem Band, neuralgische Punkte zu benennen und Lösungsansätze zu entwickeln. Er erläutert die artenschutzrechtliche Ausgangslage, nimmt die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG in den Blick und macht den Rückgriff auf Auslegungshilfen und Handlungsempfehlungen. Weiterhin betrachtet er den Zuschnitt und die Reichweite der gerichtlichen Prüfungskompetenz und schließlich auch die Spielräume, die sich aufgrund neuerer Rechtsprechung ergeben

Zakup książki

Artenschutzrechtliche Erfordernisse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, Edmund Brandt

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(miękka)
Jak tylko się pojawi, wyślemy Ci wiadomość e-mail.

Metody płatności

Nikt jeszcze nie ocenił.Oceń

Tytuł
Artenschutzrechtliche Erfordernisse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
miękka
Liczba stron
123
ISBN10
3830550758
ISBN13
9783830550754
Seria
Opis
Die Brisanz, die von artenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeht, hat in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen. Eine Ursache dafür liegt sicherlich in der nach wie vor fehlenden konsequent normorientierten Durchdringung der einschlägigen Bestimmungen, namentlich von § 44 BNatSchG.Edmund Brandt versucht in diesem Band, neuralgische Punkte zu benennen und Lösungsansätze zu entwickeln. Er erläutert die artenschutzrechtliche Ausgangslage, nimmt die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG in den Blick und macht den Rückgriff auf Auslegungshilfen und Handlungsempfehlungen. Weiterhin betrachtet er den Zuschnitt und die Reichweite der gerichtlichen Prüfungskompetenz und schließlich auch die Spielräume, die sich aufgrund neuerer Rechtsprechung ergeben