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Der Grundtatbestand der Gewinneinkünfte

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Der Einkunftetatbestand der sonstigen selbstandigen Arbeit in 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird nach heute allgemeiner Ansicht eng ausgelegt. Eine Tatigkeit kann demnach nur dann unter diesen Tatbestand fallen, wenn sie den drei im Gesetz genannten Tatigkeiten (Testamentsvollstreckung, Vermogensverwaltung, Aufsichtsratstatigkeit) ahnlich ist. Der Autor untersucht anhand der klassischen Auslegungsmethoden, ob diese Ansicht haltbar ist. Er kommt insbesondere durch Heranziehung der historischen Vorlaufernormen zu dem Ergebnis, dass die sonstige selbstandige Arbeit einen erheblich groaeren Anwendungsbereich hat, namlich dass jede unabhangig und hochstpersonlich ausgeubte Tatigkeit die Voraussetzungen der Norm erfullt. Nach Auffassung des Autors bilden somit die Einkunfte des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht wie allgemein angenommen die Einkunfte aus Gewerbebetrieb gemaa 15 EStG den Grundtatbestand der sog. Gewinneinkunfte (d.i. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstandige Arbeit).

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Der Grundtatbestand der Gewinneinkünfte, Simon Schaz

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(twarda)
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Tytuł
Der Grundtatbestand der Gewinneinkünfte
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
twarda
Liczba stron
141
ISBN10
3428182065
ISBN13
9783428182060
Seria
Tagi
Biznes
Opis
Der Einkunftetatbestand der sonstigen selbstandigen Arbeit in 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird nach heute allgemeiner Ansicht eng ausgelegt. Eine Tatigkeit kann demnach nur dann unter diesen Tatbestand fallen, wenn sie den drei im Gesetz genannten Tatigkeiten (Testamentsvollstreckung, Vermogensverwaltung, Aufsichtsratstatigkeit) ahnlich ist. Der Autor untersucht anhand der klassischen Auslegungsmethoden, ob diese Ansicht haltbar ist. Er kommt insbesondere durch Heranziehung der historischen Vorlaufernormen zu dem Ergebnis, dass die sonstige selbstandige Arbeit einen erheblich groaeren Anwendungsbereich hat, namlich dass jede unabhangig und hochstpersonlich ausgeubte Tatigkeit die Voraussetzungen der Norm erfullt. Nach Auffassung des Autors bilden somit die Einkunfte des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht wie allgemein angenommen die Einkunfte aus Gewerbebetrieb gemaa 15 EStG den Grundtatbestand der sog. Gewinneinkunfte (d.i. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstandige Arbeit).