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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

Die Bestandskraft des Verwaltungsakts und ihre Durchbrechung auf Antrag des Betroffenen.

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Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwachst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geandert werden kann. Eine Moglichkeit, zu einer neuen abweichenden Entscheidung zu gelangen, stellt 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unubersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhaltnisses von 51 VwVfG zu den 48-49 VwVfG, welche Rucknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.

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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens., Ulrich Gatzka

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.
Podtytuł
Die Bestandskraft des Verwaltungsakts und ihre Durchbrechung auf Antrag des Betroffenen.
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
miękka
Liczba stron
183
ISBN10
3428182553
ISBN13
9783428182558
Seria
Opis
Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwachst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geandert werden kann. Eine Moglichkeit, zu einer neuen abweichenden Entscheidung zu gelangen, stellt 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unubersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhaltnisses von 51 VwVfG zu den 48-49 VwVfG, welche Rucknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.