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Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden.

Verfassungswidrige Steuergesetze, rückwirkende Rechtsprechungsänderungen und rechtswidrige Verwaltungsvorschriften. Zur Reformbedürftigkeit des § 176 AO.

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In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.

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Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden., Dennis Christoph Fuchs

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden.
Podtytuł
Verfassungswidrige Steuergesetze, rückwirkende Rechtsprechungsänderungen und rechtswidrige Verwaltungsvorschriften. Zur Reformbedürftigkeit des § 176 AO.
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
miękka
Liczba stron
190
ISBN10
3428182316
ISBN13
9783428182312
Seria
Tagi
Biznes
Opis
In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.