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In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.
Zakup książki
Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden., Dennis Christoph Fuchs
- Język
- Rok wydania
- 2021
- Oprawa
- (miękka)
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- Tytuł
- Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden.
- Podtytuł
- Verfassungswidrige Steuergesetze, rückwirkende Rechtsprechungsänderungen und rechtswidrige Verwaltungsvorschriften. Zur Reformbedürftigkeit des § 176 AO.
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Dennis Christoph Fuchs
- Wydawca
- Duncker & Humblot
- Rok wydania
- 2021
- Oprawa
- miękka
- Liczba stron
- 190
- ISBN10
- 3428182316
- ISBN13
- 9783428182312
- Seria
- Tagi
- Biznes
- Opis
- In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.