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Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.

Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.

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Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen konnen nur dann gemeinnutzig sein, wenn sie die Allgemeinheit fordern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fordert und damit gemeinnutzig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehorigen eines Geschlechts fordert oder ihre Forderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhangig macht. Aus der Entstehungsgeschichte der maageblichen Normen sowie deren Sinn und Zweck lasst sich ableiten, dass gemeinnutzige Einrichtungen einer strengen Gemeinwohlbindung unterliegen, die der staatlichen Bindung an das Gemeinwohl entspricht. Daraus folgt, dass gemeinnutzige Einrichtungen ahnlich wie staatliche Organe an Grundrechte gebunden sind und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung anhand des Geschlechts oder anhand eines anderen personenbezogenen Merkmals differenzieren durfen.

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Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO., Philipp Streckenbach

Język
Rok wydania
2021
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.
Podtytuł
Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
miękka
Liczba stron
210
ISBN10
3428183169
ISBN13
9783428183166
Seria
Tagi
Biznes
Opis
Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen konnen nur dann gemeinnutzig sein, wenn sie die Allgemeinheit fordern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fordert und damit gemeinnutzig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehorigen eines Geschlechts fordert oder ihre Forderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhangig macht. Aus der Entstehungsgeschichte der maageblichen Normen sowie deren Sinn und Zweck lasst sich ableiten, dass gemeinnutzige Einrichtungen einer strengen Gemeinwohlbindung unterliegen, die der staatlichen Bindung an das Gemeinwohl entspricht. Daraus folgt, dass gemeinnutzige Einrichtungen ahnlich wie staatliche Organe an Grundrechte gebunden sind und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung anhand des Geschlechts oder anhand eines anderen personenbezogenen Merkmals differenzieren durfen.