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Im deutschen Recht ist gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht juristischer Personen anerkannt. Das neueste chinesische Zivilgesetzbuch hat dies abgelehnt. Im Hinblick auf das ähnliche gesellschaftliche Bedürfnis nach Persönlichkeitsschutz juristischer Personen und die unterschiedliche systematische Konstruktion beinhaltet die Untersuchung einen deutsch-chinesischen Rechtsvergleich des Persönlichkeitsschutzes juristischer Personen im Privatrecht. Untersucht wird die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts juristischer Personen im deutschen Recht, die Gründe für die Ablehnung im chinesischen Recht sowie der Frage nachgegangen, welchen Schutzmechanismus juristische Personen in Bezug auf besondere Rechtsgüter brauchen.
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Persönlichkeitsschutz juristischer Personen des Privatrechts im deutsch-chinesischen Vergleich, Qi Bian
- Język
- Rok wydania
- 2023
- Oprawa
- (miękka)
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- Tytuł
- Persönlichkeitsschutz juristischer Personen des Privatrechts im deutsch-chinesischen Vergleich
- Podtytuł
- Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechtsbuches im chinesischenZivilgesetzbuch
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Qi Bian
- Wydawca
- Nomos
- Rok wydania
- 2023
- Oprawa
- miękka
- Liczba stron
- 326
- ISBN13
- 9783756012244
- Seria
- Tagi
- Biznes, Tematy prawne
- Opis
- Im deutschen Recht ist gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht juristischer Personen anerkannt. Das neueste chinesische Zivilgesetzbuch hat dies abgelehnt. Im Hinblick auf das ähnliche gesellschaftliche Bedürfnis nach Persönlichkeitsschutz juristischer Personen und die unterschiedliche systematische Konstruktion beinhaltet die Untersuchung einen deutsch-chinesischen Rechtsvergleich des Persönlichkeitsschutzes juristischer Personen im Privatrecht. Untersucht wird die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts juristischer Personen im deutschen Recht, die Gründe für die Ablehnung im chinesischen Recht sowie der Frage nachgegangen, welchen Schutzmechanismus juristische Personen in Bezug auf besondere Rechtsgüter brauchen.