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"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht

Eine Analyse von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB

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Die Arbeit trägt zu einem besseren Verständnis von "Cyber-Grooming" und der entsprechenden Strafnorm 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bei: Im ersten, empirischen Teil liefert der Autor Hinweise darauf, dass entgegen der landläufigen Meinung in einer erheblichen Anzahl an Fällen Jugendliche und Heranwachsende als Täter von "Cyber-Grooming" auftreten. Die folgenden Teile setzen sich kritisch mit dem von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsgut von 176 StGB sowie den Schwächen der gegenwärtigen Tatbestandsformulierung auseinander. Auf Grundlage der bis dahin gewonnen Ergebnisse prüft der Autor sodann die Verfassungsmäßigkeit von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. In diesem Rahmen werden auch die allgemeinen Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit untersucht. Bei der Prüfung tritt zutage, dass der Tatbestand in verfassungswidriger Weise zu weit geraten ist. Ein Reformvorschlag rundet die Arbeit ab, indem er die ermittelten Schwächen der Norm beseitigt.

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"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht, Christopher Stoiber

Język
Rok wydania
2020
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht
Podtytuł
Eine Analyse von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
Język
niemiecki
Wydawca
Nomos
Rok wydania
2020
Oprawa
miękka
Liczba stron
323
ISBN13
9783848765553
Seria
Opis
Die Arbeit trägt zu einem besseren Verständnis von "Cyber-Grooming" und der entsprechenden Strafnorm 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bei: Im ersten, empirischen Teil liefert der Autor Hinweise darauf, dass entgegen der landläufigen Meinung in einer erheblichen Anzahl an Fällen Jugendliche und Heranwachsende als Täter von "Cyber-Grooming" auftreten. Die folgenden Teile setzen sich kritisch mit dem von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsgut von 176 StGB sowie den Schwächen der gegenwärtigen Tatbestandsformulierung auseinander. Auf Grundlage der bis dahin gewonnen Ergebnisse prüft der Autor sodann die Verfassungsmäßigkeit von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. In diesem Rahmen werden auch die allgemeinen Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit untersucht. Bei der Prüfung tritt zutage, dass der Tatbestand in verfassungswidriger Weise zu weit geraten ist. Ein Reformvorschlag rundet die Arbeit ab, indem er die ermittelten Schwächen der Norm beseitigt.