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Die Arbeit untersucht Besonderheiten von Polizeibeamten, die als Zeugen in Strafverfahren auftreten. Dabei werden zunächst rechtstatsächlich die Besonderheiten dieser Zeugengruppe herausgearbeitet. Sodann werden diese aus einer aussagepsychologischen Perspektive im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen untersucht. Anschließend werden diese Erkenntnisse in einem empirischen Teil mit der Expertise von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern abgeglichen. Schließlich werden mögliche Alternativen erörtert.Es wird deutlich, dass Polizeibeamte von Richtern und Staatsanwaltschaft einen Sonderstatus zugesprochen bekommen, der sich aus aussagepsychologischer Sicht angesichts der sich negativ auf die Glaubhaftigkeit auswirkenden Besonderheiten nicht rechtfertigen lässt. Tatsächlich müssten in der Praxis ihre Aussagen vielmehr einer besonders kritischen Würdigung unterzogen werden.Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.
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Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, Lukas Theune
- Język
- Rok wydania
- 2020
- Oprawa
- (miękka)
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- Tytuł
- Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Lukas Theune
- Wydawca
- Nomos
- Rok wydania
- 2020
- Oprawa
- miękka
- Liczba stron
- 281
- ISBN13
- 9783848764204
- Seria
- Tagi
- Biznes, Tematy prawne
- Opis
- Die Arbeit untersucht Besonderheiten von Polizeibeamten, die als Zeugen in Strafverfahren auftreten. Dabei werden zunächst rechtstatsächlich die Besonderheiten dieser Zeugengruppe herausgearbeitet. Sodann werden diese aus einer aussagepsychologischen Perspektive im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen untersucht. Anschließend werden diese Erkenntnisse in einem empirischen Teil mit der Expertise von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern abgeglichen. Schließlich werden mögliche Alternativen erörtert.Es wird deutlich, dass Polizeibeamte von Richtern und Staatsanwaltschaft einen Sonderstatus zugesprochen bekommen, der sich aus aussagepsychologischer Sicht angesichts der sich negativ auf die Glaubhaftigkeit auswirkenden Besonderheiten nicht rechtfertigen lässt. Tatsächlich müssten in der Praxis ihre Aussagen vielmehr einer besonders kritischen Würdigung unterzogen werden.Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.