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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren

Eine Untersuchung de lege lata

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  • 322 strony
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Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein. Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)

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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren, Jan Binger

Język
Rok wydania
2020
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
Podtytuł
Eine Untersuchung de lege lata
Język
niemiecki
Autorzy
Jan Binger
Wydawca
Cuvillier
Rok wydania
2020
Oprawa
miękka
Liczba stron
322
ISBN13
9783736972285
Seria
Opis
Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein. Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)