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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Zugleich ein Beitrag zur rezeptionsorientierten Rechtskreislehre

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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.

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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden, Paul Schulteß

Język
Rok wydania
2024
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden
Podtytuł
Zugleich ein Beitrag zur rezeptionsorientierten Rechtskreislehre
Język
niemiecki
Rok wydania
2024
Oprawa
miękka
ISBN13
9783161623905
Seria
Opis
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.