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Kann der Staat verhaltensökonomisches Wissen zur Steuerung verwenden? Und falls ja, in welchem Umfang? Bruno Gebhardi demonstriert, dass das Konzept des "Nudging" von Sunstein/Thaler, das diese Art der Steuerung populär gemacht hat, nicht in das deutsche Recht übernommen werden kann. Stattdessen entwickelt er verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente, die sich an den bekannten Instrumentenkategorien des deutschen Verwaltungsrechts orientieren. Er analysiert, welche Funktionen diese in einem Steuerungskonzept übernehmen können und welchen Grenzen des höherrangigen Rechts - insbesondere des Verfassungsrechts - sie dabei unterliegen. Dazu wird der Umgang mit verhaltensökonomisch erforschten Effekten in drei Referenzgebieten betrachtet: dem Datenschutzrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Wahlrecht.
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Verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente, Bruno Gebhardi
- Język
- Rok wydania
- 2022
- Oprawa
- (miękka)
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- Tytuł
- Verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente
- Podtytuł
- "Nudging" im deutschen Verwaltungsrecht
- Język
- niemiecki
- Autorzy
- Bruno Gebhardi
- Wydawca
- Mohr Siebeck
- Rok wydania
- 2022
- Oprawa
- miękka
- ISBN13
- 9783161616693
- Seria
- Tagi
- Biznes, Tematy prawne
- Opis
- Kann der Staat verhaltensökonomisches Wissen zur Steuerung verwenden? Und falls ja, in welchem Umfang? Bruno Gebhardi demonstriert, dass das Konzept des "Nudging" von Sunstein/Thaler, das diese Art der Steuerung populär gemacht hat, nicht in das deutsche Recht übernommen werden kann. Stattdessen entwickelt er verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente, die sich an den bekannten Instrumentenkategorien des deutschen Verwaltungsrechts orientieren. Er analysiert, welche Funktionen diese in einem Steuerungskonzept übernehmen können und welchen Grenzen des höherrangigen Rechts - insbesondere des Verfassungsrechts - sie dabei unterliegen. Dazu wird der Umgang mit verhaltensökonomisch erforschten Effekten in drei Referenzgebieten betrachtet: dem Datenschutzrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Wahlrecht.