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Die schlichte Einwilligung in urheberrechtliche Onlinenutzungen im Internationalen Privatrecht

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Maximilian Maierhofer beleuchtet den seit Jahren geführten Streit über die Existenzberechtigung der schlichten Einwilligung aus der Perspektive des internationalen Privatrechts. Er prüft, ob die vertragsnahe schlichte Einwilligung über das Schutzlandprinzip nach Art. 8 Rom II-VO oder das Vertragsstatut nach Art. 4 Rom I-VO (analog) zu behandeln ist. Letzteres könnte eine Rechtszersplitterung im Verletzungsprozess aus Sicht des Urhebers vermeiden. Die Nutzung von Bildern durch kommerzielle Bildersuchmaschinen unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Ohne urheberrechtliche Schrankenregelungen wäre die Werknutzung rechtswidrig, es sei denn, man akzeptiert eine schlichte Einwilligung des Urhebers gemäß der Rechtsprechung des BGH. Maierhofer untersucht diesen langanhaltenden Streit aus der Sicht des internationalen Privatrechts und analysiert, ob die "implied license" entweder durch das Schutzlandprinzip oder das anwendbare Vertragsrecht abgedeckt ist. Die Anwendung der Rom I-VO könnte dazu beitragen, eine Fragmentierung des Rechts im Verletzungsprozess zu vermeiden.

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Die schlichte Einwilligung in urheberrechtliche Onlinenutzungen im Internationalen Privatrecht, Maximilian Maierhofer

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Rok wydania
2021
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(twarda)
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Tytuł
Die schlichte Einwilligung in urheberrechtliche Onlinenutzungen im Internationalen Privatrecht
Język
niemiecki
Rok wydania
2021
Oprawa
twarda
Liczba stron
271
ISBN13
9783847112945
Seria
Opis
Maximilian Maierhofer beleuchtet den seit Jahren geführten Streit über die Existenzberechtigung der schlichten Einwilligung aus der Perspektive des internationalen Privatrechts. Er prüft, ob die vertragsnahe schlichte Einwilligung über das Schutzlandprinzip nach Art. 8 Rom II-VO oder das Vertragsstatut nach Art. 4 Rom I-VO (analog) zu behandeln ist. Letzteres könnte eine Rechtszersplitterung im Verletzungsprozess aus Sicht des Urhebers vermeiden. Die Nutzung von Bildern durch kommerzielle Bildersuchmaschinen unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Ohne urheberrechtliche Schrankenregelungen wäre die Werknutzung rechtswidrig, es sei denn, man akzeptiert eine schlichte Einwilligung des Urhebers gemäß der Rechtsprechung des BGH. Maierhofer untersucht diesen langanhaltenden Streit aus der Sicht des internationalen Privatrechts und analysiert, ob die "implied license" entweder durch das Schutzlandprinzip oder das anwendbare Vertragsrecht abgedeckt ist. Die Anwendung der Rom I-VO könnte dazu beitragen, eine Fragmentierung des Rechts im Verletzungsprozess zu vermeiden.