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Bild-Ton-Technologie als Intermediär im Strafverfahren

Ein Beitrag zur Anerkennung der Bild-Ton-Technologie als effizientes Übertragungsmodell traumatischer Erinnerungen in das Strafverfahren

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  • 298 stron
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Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der §§ 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedürftig und verhältnismäßig reformfähig sind. Zahlreiche Fälle veranschaulichen die praktische Dimension dieser Fragestellung, wenn Zeugen, die Opfer von (vermeintlichen) Straftaten geworden sind, sich von Beginn der Ermittlungen an als Zeugen bereithalten müssen. Nach der Diskussion von Reformbegründungen und Abwägung mit den relevanten Strafverfahrensregeln wird eine Neufassung der Vorschriften vorgeschlagen. Der Inhalt behandelt die Reformbedürftigkeit und die verhältnismäßige Reformfähigkeit der §§ 58a, 255a StPO zugunsten (schwer) traumatisierter, erwachsener Opferzeugen, die Psychotraumata und deren Einfluss auf die Erinnerungsfähigkeit sowie die Belastungen durch Strafverfahren. Es wird auf die Unvereinbarkeit nötiger konfrontativer Psychotraumatherapien mit den Zeugenpflichten in anhängigen Verfahren eingegangen. Zudem werden die Erinnerungsveränderungen, die psychotraumatabezogene Erlebnisse infolge des Zeitablaufs erfahren, thematisiert. Abschließend wird eine abgeleitete Neufassung der §§ 58a, 255a StPO de lege ferenda vorgeschlagen.

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Bild-Ton-Technologie als Intermediär im Strafverfahren, Nikolas Kopf

Język
Rok wydania
2020
Oprawa
(miękka)
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Tytuł
Bild-Ton-Technologie als Intermediär im Strafverfahren
Podtytuł
Ein Beitrag zur Anerkennung der Bild-Ton-Technologie als effizientes Übertragungsmodell traumatischer Erinnerungen in das Strafverfahren
Język
niemiecki
Wydawca
Peter Lang
Rok wydania
2020
Oprawa
miękka
Liczba stron
298
ISBN13
9783631805404
Seria
Opis
Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der §§ 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedürftig und verhältnismäßig reformfähig sind. Zahlreiche Fälle veranschaulichen die praktische Dimension dieser Fragestellung, wenn Zeugen, die Opfer von (vermeintlichen) Straftaten geworden sind, sich von Beginn der Ermittlungen an als Zeugen bereithalten müssen. Nach der Diskussion von Reformbegründungen und Abwägung mit den relevanten Strafverfahrensregeln wird eine Neufassung der Vorschriften vorgeschlagen. Der Inhalt behandelt die Reformbedürftigkeit und die verhältnismäßige Reformfähigkeit der §§ 58a, 255a StPO zugunsten (schwer) traumatisierter, erwachsener Opferzeugen, die Psychotraumata und deren Einfluss auf die Erinnerungsfähigkeit sowie die Belastungen durch Strafverfahren. Es wird auf die Unvereinbarkeit nötiger konfrontativer Psychotraumatherapien mit den Zeugenpflichten in anhängigen Verfahren eingegangen. Zudem werden die Erinnerungsveränderungen, die psychotraumatabezogene Erlebnisse infolge des Zeitablaufs erfahren, thematisiert. Abschließend wird eine abgeleitete Neufassung der §§ 58a, 255a StPO de lege ferenda vorgeschlagen.