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Widerspruchsregelung, Hirntodkonzept und Aufklärung 29

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Die Widerspruchsregelung für Organentnahmen bedeutet: Jeder Mensch gilt als potenzieller „Organspender“, wenn er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ist diese Regelung mit dem Selbstbestimmungsrecht vereinbar? In der rechtspolitischen Debatte wird bislang nicht beachtet, dass es zu den Grundvoraussetzungen selbstbestimmter Entscheidungen gehört, hinreichende Sachkenntnis zu besitzen. Wer nicht alle Umstände und Voraussetzungen einer Organentnahme kennt, ist nicht in der Lage, frei und selbstbestimmt darüber zu entscheiden, ob er in die Entnahme einwilligen oder von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen soll. Vor Einführung einer Widerspruchsregelung muss auch über das ihr zugrundeliegende Todeskonzept – das „Hirntod-Konzept“ – ergebnisoffen informiert werden. Da alle als „Organspender“ in Betracht kommen sollen, müssen auch alle informiert sein. Das ist jedoch nicht der Fall. In den offiziellen Aufklärungsmaterialien zum Thema Organspende wird die berechtigte Kritik am „Hirntod-Konzept“ übergangen und die Rechtslage unvollständig dargestellt. Die Auferlegung einer Widerspruchslast bei gleichzeitiger fehlerhafter Aufklärung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar.

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Widerspruchsregelung, Hirntodkonzept und Aufklärung 29, Rainer Beckmann

Język
Rok wydania
2026
Oprawa
(miękka),
Stan książki
Dobry
Cena
87,99 zł
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Tytuł
Widerspruchsregelung, Hirntodkonzept und Aufklärung 29
Język
niemiecki
Rok wydania
2026
Oprawa
miękka
ISBN10
3863957172
ISBN13
9783863957179
Seria
Tagi
Opis
Die Widerspruchsregelung für Organentnahmen bedeutet: Jeder Mensch gilt als potenzieller „Organspender“, wenn er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ist diese Regelung mit dem Selbstbestimmungsrecht vereinbar? In der rechtspolitischen Debatte wird bislang nicht beachtet, dass es zu den Grundvoraussetzungen selbstbestimmter Entscheidungen gehört, hinreichende Sachkenntnis zu besitzen. Wer nicht alle Umstände und Voraussetzungen einer Organentnahme kennt, ist nicht in der Lage, frei und selbstbestimmt darüber zu entscheiden, ob er in die Entnahme einwilligen oder von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen soll. Vor Einführung einer Widerspruchsregelung muss auch über das ihr zugrundeliegende Todeskonzept – das „Hirntod-Konzept“ – ergebnisoffen informiert werden. Da alle als „Organspender“ in Betracht kommen sollen, müssen auch alle informiert sein. Das ist jedoch nicht der Fall. In den offiziellen Aufklärungsmaterialien zum Thema Organspende wird die berechtigte Kritik am „Hirntod-Konzept“ übergangen und die Rechtslage unvollständig dargestellt. Die Auferlegung einer Widerspruchslast bei gleichzeitiger fehlerhafter Aufklärung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar.