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Die Entscheidungshilfe

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„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz wird häufig geäußert, wenn die Vergütung vergleichbarer Leistungen für GKV- und PKV-Patienten verglichen wird. Fakt ist: In der GOZ 2012 blieb der Punktwert nach über 23 Jahren unverändert. Das hat zur Folge, dass viele GOZ-Positionen beim Regelsatz (2,3-facher Satz) unter dem BEMA-Niveau liegen. Um das Honorar zu erreichen, das die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen bereitstellen, sind in der GOZ 2012 oft Steigerungsfaktoren über 2,3 erforderlich, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Dies ist rechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist und für überdurchschnittliche Fälle nur ein Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung steht. Ein Absinken unter die Honorierung der gesetzlichen Krankenversicherung (2,3-facher Satz) wird als unangemessen betrachtet. Die geringe Marge ist jedoch kein Hindernis, da Zahnärzte gemäß § 2 GOZ abweichende Vereinbarungen treffen können. Diese Tabelle hilft Ihnen, zu entscheiden, wann eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, um eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde zu gewährleisten.

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Die Entscheidungshilfe, Rolf Liebold

Język
Rok wydania
2023
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Tytuł
Die Entscheidungshilfe
Język
niemiecki
Rok wydania
2023
ISBN10
3537657080
ISBN13
9783537657084
Seria
Opis
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz wird häufig geäußert, wenn die Vergütung vergleichbarer Leistungen für GKV- und PKV-Patienten verglichen wird. Fakt ist: In der GOZ 2012 blieb der Punktwert nach über 23 Jahren unverändert. Das hat zur Folge, dass viele GOZ-Positionen beim Regelsatz (2,3-facher Satz) unter dem BEMA-Niveau liegen. Um das Honorar zu erreichen, das die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen bereitstellen, sind in der GOZ 2012 oft Steigerungsfaktoren über 2,3 erforderlich, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Dies ist rechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist und für überdurchschnittliche Fälle nur ein Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung steht. Ein Absinken unter die Honorierung der gesetzlichen Krankenversicherung (2,3-facher Satz) wird als unangemessen betrachtet. Die geringe Marge ist jedoch kein Hindernis, da Zahnärzte gemäß § 2 GOZ abweichende Vereinbarungen treffen können. Diese Tabelle hilft Ihnen, zu entscheiden, wann eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, um eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde zu gewährleisten.